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Laudenbach Formtechnik

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GENERAL CONDITIONS OF PURCHASE

der Laudenbach Formtechnik GmbH & Co. KG

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt - auch ohne schriftliche Bestätigung - als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

I. Angebote
Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen.

II. Bestellungen, Vertragsabschluß

1. Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2. Der Lieferant hat uns unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.

III. Preise
1. Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.

2. Sollten Liefertagespreise vereinbart sein, gilt der am Tage des Materialeingangs gültige Preis.

3. Die Preise verstehen sich frei Werk Gosheim einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant.
 
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

IV. Rechnung und Zahlung

1. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen.

2. Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl - auch Scheck und Wechsel sind zulässig - innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

3. Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei uns an, nicht jedoch bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind.

4. Zahlungsregelung durch Nachnahmen lehnen wir ab.

5. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung vollständig zu verweigern.

V. Abtretung, Verrechnung

1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt.

Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferant oder den Dritten leisten.

2. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.

VI. Liefergegenstand

1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.

2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, daß sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

4. Zur vollständigen Vertragserfüllung ist dem Liefergegenstand (als wesentlicher Bestandteil) eine ausführliche Dokumentation nach CE-Standard beizufügen. Ist das Ursprungsland des Liefergegenstandes nicht Deutschland, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.

5. Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, die von uns festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei uns nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Nettogewichte. 

VII. Beistellung, Fertigungsmittel

1. Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
 
Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

2. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.

3. Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen und dgl., die dem Lieferanten von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.

4. Von uns beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Klischees, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, usw. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung.
 
Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferant zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er unserem Verlangen ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.

5. Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

VIII. Rücktritt

1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, daß eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

2. Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne daß dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

IX. Liefertermin

1. Vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.

2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.

3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.

4. Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, daß die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten.
 
Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

X. Verpackung, Versand, Annahme

1. Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen.

2. Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Wir behalten uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.

3. Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.

4. Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug.

5. Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.

6. Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.

7. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten; wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

8. Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
 
9. In den Fällen der Abs. 7 und 8 geraten wir nicht in Annahmeverzug.

10. Werden von uns nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.

XI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen. Rücksendungen unbrauchbarer Ware erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei. Alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten; hierzu gehören insbesondere die Kosten für den Ausbau bereits verbauter und/oder weiterverarbeiteter Ware sowie den Einbau der neugelieferten Ware.
 
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der der Leistungsgegenstand wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.

4. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.
 
5. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

XII. Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme

1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

2. Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3. Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.

XIII. Produkthaftung

1. Wird durch den Fehler eines Produkts des Lieferanten ein Schaden verursacht, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EURO 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten und während des Bestandes des Vertragsbeziehung zu uns aufrechtzuerhalten sowie den Bestand auf jederzeitiges Anfordern schriftlich nachzuweisen; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

XIV. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, daß durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme des Schutzrechtsinhabers auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, uns bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und sämtliche Kosten der Abwehr zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.

XV. Allgemeine Vorschriften

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand – sofern der Lieferant Kaufmann ist - ist Gosheim. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.

Laudenbach Formtechnik GmbH

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